Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sichere Herkunftsstaaten

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, sind
    1. Ziffer eins
      Belgien;
    2. Ziffer 2
      Dänemark;
    3. Ziffer 3
      Deutschland;
    4. Ziffer 4
      Estland;
    5. Ziffer 5
      Finnland;
    6. Ziffer 6
      Frankreich;
    7. Ziffer 7
      Griechenland;
    8. Ziffer 8
      Irland;
    9. Ziffer 9
      Italien;
    10. Ziffer 10
      Lettland;
    11. Ziffer 11
      Litauen;
    12. Ziffer 12
      Luxemburg;
    13. Ziffer 13
      Malta;
    14. Ziffer 14
      die Niederlande;
    15. Ziffer 15
      Polen;
    16. Ziffer 16
      Portugal;
    17. Ziffer 17
      Schweden;
    18. Ziffer 18
      die Slowakei;
    19. Ziffer 19
      Slowenien;
    20. Ziffer 20
      Spanien;
    21. Ziffer 21
      die Tschechische Republik;
    22. Ziffer 22
      Ungarn;
    23. Ziffer 23
      das Vereinigte Königreich und
    24. Ziffer 24
      Zypern.
  2. Absatz 2,Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Absatz eins, EU-Vertrag genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Artikel 7, Absatz eins, EU-Vertrag), ist Berufungen gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.
  3. Absatz 3,Kommt es - nachdem ein Verfahren nach Artikel 7, Absatz eins, EU-Vertrag eingeleitet worden ist - zu keiner Feststellung nach Artikel 7, Absatz 2, EU-Vertrag oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Artikel 7, Absatz 3, EU-Vertrag) aufgehoben (Artikel 7, Absatz 4, EU-Vertrag), kann Berufungen gegen Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.
  4. Absatz 4,Weitere sichere Herkunftsstaaten sind
    1. Ziffer eins
      Australien;
    2. Ziffer 2
      Island;
    3. Ziffer 3
      Kanada;
    4. Ziffer 4
      Liechtenstein;
    5. Ziffer 5
      Neuseeland;
    6. Ziffer 6
      Norwegen;
    7. Ziffer 7
      die Schweiz;
    8. Ziffer 8
      Bulgarien und
    9. Ziffer 9
      Rumänien.
  5. Absatz 5,Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass
    1. Ziffer eins
      Berufungen von Asylwerbern, die aus einem in Absatz 4, genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann und
    2. Ziffer 2
      andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
    Dabei ist vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40067741

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