Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

18.04.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

5. Abschnitt
Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt und die rechtmäßige Ausreise

Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
    1. Ziffer eins
      wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
    2. Ziffer 2
      wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
    3. Ziffer 3
      wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
    4. Ziffer 4
      solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
    6. Ziffer 6
      wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
    7. Ziffer 7
      soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
  2. Absatz eins a,Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
    1. Ziffer eins
      auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 19, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 48, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind,
    3. Ziffer 3
      geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder
    4. Ziffer 4
      eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraphen 55, oder 55a erhalten haben.
  3. Absatz 2,Beabsichtigt ein Arbeitgeber einen Fremden, der zur visumfreien Einreise berechtigt ist und dem kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, gemäß Paragraph 5, AuslBG zu beschäftigen, so ist ihm auf Antrag mit Zustimmung des Fremden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, wenn keine fremdenpolizeilichen Einwände gegen den Aufenthalt des Fremden bestehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vier Wochen gültig. Im Fall der Versagung der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist gemäß Paragraph 57, AVG vorzugehen.
  4. Absatz 3,Fremdenpolizeiliche Einwände im Sinne des Absatz 2, liegen vor, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 60, besteht;
    2. Ziffer 2
      ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;
    3. Ziffer 3
      gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß Paragraph 54, oder Paragraph 10, AsylG 2005 rechtskräftig erlassen wurde;
    4. Ziffer 4
      der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
    5. Ziffer 5
      er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40148968

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