Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

5. Abschnitt

Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt und die rechtmäßige

Ausreise

Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
    1. Ziffer eins
      wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
    2. Ziffer 2
      wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
    3. Ziffer 3
      wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind;
    4. Ziffer 4
      solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;
    5. Ziffer 5
      soweit sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 19, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten oder nicht auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 48, Absatz eins,) oder aufgrund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 67, ARHG eingereist sind;
    6. Ziffer 6
      wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
    7. Ziffer 7
      soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
  2. Absatz 2,Beabsichtigt ein Arbeitgeber einen Fremden, der zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist und dem kein gemeinschaftsrechtliches Aufenthalts- und Niederlassungsrecht zukommt, gemäß Paragraph 5, AuslBG zu beschäftigen, so ist ihm auf Antrag mit Zustimmung des Fremden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, wenn keine fremdenpolizeilichen Einwände gegen den Aufenthalt des Fremden bestehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vier Wochen gültig. Im Fall der Versagung der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist gemäß Paragraph 57, AVG vorzugehen.
  3. Absatz 3,Fremdenpolizeiliche Einwände im Sinne des Absatz 2, liegen vor, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 60, besteht;
    2. Ziffer 2
      ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;
    3. Ziffer 3
      gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß Paragraph 54, oder Paragraph 10, AsylG 2005 rechtskräftig erlassen wurde;
    4. Ziffer 4
      der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
    5. Ziffer 5
      er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40071680

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