Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

5. Abschnitt

Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt und die rechtmäßige

Ausreise

Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 31,

Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

  1. Ziffer eins
    wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. Ziffer 2
    wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. Ziffer 3
    wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind;
  4. Ziffer 4
    solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;
  5. Ziffer 5
    soweit sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 19, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten oder nicht auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 48, Absatz eins,) oder aufgrund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 67, ARHG eingereist sind;
  6. Ziffer 6
    wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebewilligung, eine Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
  7. Ziffer 7
    soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067835

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