(1)Absatz eins,Ein Visum ist für ungültig zu erklären, wenn nachträglich
Tatsachen bekannt werden (Annullierung) oder
Tatsachen eintreten (Aufhebung),
die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (§ 21 Abs. 1).die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (Paragraph 21, Absatz eins,).