Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ungültigerklärung von Visa

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Ein Visum ist für ungültig zu erklären, wenn nachträglich
    1. Ziffer eins
      Tatsachen bekannt werden (Annullierung) oder
    2. Ziffer 2
      Tatsachen eintreten (Aufhebung),
    die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (Paragraph 21, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,Soll ein Visum bei einer Grenzübergangsstelle für ungültig erklärt werden, so hat die Fremdenpolizeibehörde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird das Visum für ungültig erklärt, ist die Ungültigkeit im Reisedokument kenntlich zu machen. Der maßgebliche Sachverhalt ist nachvollziehbar festzuhalten.

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40112521

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