Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Entscheidungen

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz ergehen in Bescheidform. Bescheide haben den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und - in letzter Instanz - den Hinweis nach Paragraph 61 a, AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Wird der Antrag gemäß Paragraph 4, als unzulässig zurückgewiesen, so ist dem Bescheid eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen beizugeben. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht unter den Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG wiedereingesetzt zu werden.
  2. Absatz 2,Einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, zurückgewiesen wird, ist eine auch in der Amtssprache des sicheren Drittstaates abgefasste Bestätigung beizufügen, dass der Antrag auf internationalen Schutz wegen des im sicheren Drittstaat bestehenden Schutzes nicht inhaltlich geprüft worden ist und dass der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
  3. Absatz 3,Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, von den Behörden der ersten und zweiten Instanz prioritär zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des Paragraph 73, AVG zu Ende zu führen; Paragraph 27, bleibt unberührt.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde über die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen zu verständigen.
  5. Absatz 5,Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß Paragraph 76, NAG erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40067724

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