Absatz eins,Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz ergehen in Bescheidform. Bescheide haben den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und - in letzter Instanz - den Hinweis nach Paragraph 61 a, AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Wird der Antrag gemäß Paragraph 4, als unzulässig zurückgewiesen, so ist dem Bescheid eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen beizugeben. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht unter den Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG wiedereingesetzt zu werden.