Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 22

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Entscheidungen

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Antragsteller in Schubhaft befindet, vordringlich zu behandeln.
  2. Absatz 2,Hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG), so verringert sich die nach Artikel 35, der Verfahrensverordnung jeweils maßgebliche Entscheidungsfrist im zweiten und in jedem weiteren behördlichen Rechtsgang in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Artikel 35, Absatz 3, der Verfahrensverordnung auf zwölf Wochen und
    2. Ziffer 2
      des Artikel 35, Absatz 4, der Verfahrensverordnung auf fünf Monate.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben die zuständige Landespolizeidirektion über die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen im Asylverfahren an der Grenze zu verständigen.
  4. Absatz 4,Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß Paragraph 62, erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.
  5. Absatz 5,Kommt Artikel 35, Absatz 7, der Verfahrensverordnung zur Anwendung, so ist der Antragsteller von der Verlängerung der Entscheidungsfrist mittels Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) zu unterrichten.
  6. Absatz 6,Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Rechts auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Rechts auf Verbleib hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.)

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278112

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P22/NOR40278112

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