Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Text

Verfahren bei Erstanträgen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
    2. Ziffer 2
      Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
    3. Ziffer 3
      Fremde, die bisher österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger waren;
    4. Ziffer 4
      Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt;
    5. Ziffer 5
      Fremde, die an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts, und
    6. Ziffer 6
      Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
  4. Absatz 4,Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 6 und Absatz 3, schafft kein über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.

Verfahren zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei