Absatz eins,Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
Paragraph 21
01.01.2006
31.03.2009
Verfahren zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei