Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 18

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ausnahmen von der Passpflicht

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall
    1. Ziffer eins
      der Ausstellung einer Übernahmeerklärung (Paragraph 19,);
    2. Ziffer 2
      der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder AsylG 2005, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder
    3. Ziffer 3
      einer Durchbeförderung (Paragraph 45 b,).
  2. Absatz 2,Fremden, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den Paragraphen 120 und 121 – die Einreise nicht versagt werden.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40278225

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P18/NOR40278225

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