Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ausnahmen von der Passpflicht

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall
    1. Ziffer eins
      der Ausstellung einer Übernahmeerklärung (Paragraph 19,);
    2. Ziffer 2
      der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder AsylG 2005, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder
    3. Ziffer 3
      einer Durchbeförderung (Paragraph 45 b,).
  2. Absatz 2,Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den Paragraphen 120 und 121 – die Einreise nicht versagt werden.

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40141227

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P18/NOR40141227

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