Absatz eins,Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall
- Ziffer einsder Ausstellung einer Übernahmeerklärung (Paragraph 19,);
- Ziffer 2der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder AsylG 2005, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder
- Ziffer 3einer Durchbeförderung (Paragraph 45 b,).