Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 113

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

18.04.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

15. Hauptstück
Kosten und Strafbestimmungen

1. Abschnitt

Kosten

Paragraph 113,
  1. Absatz eins,Es sind folgende Kosten, die der Behörde oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:
    1. Ziffer eins
      Kosten, die bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, der Ausweisung, des Aufenthaltsverbotes oder der Zurückschiebung entstehen,
    2. Ziffer 2
      Kosten der Vollziehung der Schubhaft,
    3. Ziffer 3
      Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,
    4. Ziffer 4
      Dolmetschkosten.
  2. Absatz 2,Wer einen Fremden entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG beschäftigt, hat im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz eins und 2 Ziffer 7,, oder eines Rückkehrverbotes gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraphen 63, Absatz eins, jeweils aus dem Grunde des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, gegen diesen Fremden, die Kosten gemäß Absatz eins, zu ersetzen. Der Hauptauftragnehmer und alle Unterauftragnehmer haften solidarisch, soweit sie wissentlich die Beschäftigung des Fremden durch einen Unterauftragnehmer entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG nicht nachgekommen ist.
  3. Absatz 3,Wer sich gegenüber einer Fremdenpolizeibehörde oder einer österreichischen Vertretungsbehörde zur Kostentragung nach Paragraph 21, Absatz 6, verpflichtet hat, hat die Kosten gemäß Absatz eins, zu tragen.
  4. Absatz 4,Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 111, Absatz 2 bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurückweisung oder mit der Abschiebung des Fremden erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise
    1. Ziffer eins
      für Unterkunft, Verpflegung und allfällige medizinische Versorgung erwachsen, einschließlich der bei der Vorbereitung und Durchführung der Zurückweisung entstehenden Kosten sowie der Kosten für Begleitorgane;
    2. Ziffer 2
      der Behörde oder dem Bund bei der allenfalls erforderlichen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung und des Aufenthaltsverbotes entstehen, einschließlich der Kosten für die Vollziehung der Schubhaft, der Dolmetschkosten, der Kosten für das Ticket und der Kosten für Begleitorgane.
  5. Absatz 5,Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 111, Absatz 4, 5, oder 6 zwar nachkommt, aber wünscht, dass die Zurückweisung in Begleitung erfolgen soll (Paragraph 44,), hat die Kosten für die Begleitorgane zu tragen.
  6. Absatz 6,Die Kosten, deren Ersatz die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben hat, sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft sowie Kosten, die der Behörde oder dem Bund als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel entstehen, trägt, soweit diese Kosten nicht gemäß Absatz eins, 2, 3, oder 4 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen oder das gelindere Mittel angeordnet hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4 trägt der Bund.
  7. Absatz 7,Die Kosten, die der Behörde für Rechtsberatung gemäß Paragraphen 84 und 85 erwachsen, sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde gehandelt hat.

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40149688

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