Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 113

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

15. Hauptstück
Kosten und Strafbestimmungen

1. Abschnitt
Kosten

Paragraph 113,
  1. Absatz eins,Es sind folgende Kosten, die der Landespolizeidirektion oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:
    1. Ziffer eins
      Kosten, die bei der Durchsetzung der Zurückschiebung entstehen,
    2. Ziffer 2
      Kosten der Vollziehung der Schubhaft,
    3. Ziffer 3
      Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,
    4. Ziffer 4
      Dolmetschkosten.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  2. Absatz 3,Wer sich gegenüber einer Landespolizeidirektion oder einer österreichischen Vertretungsbehörde zur Kostentragung nach Paragraph 21, Absatz 3, verpflichtet hat, hat die Kosten gemäß Absatz eins, zu tragen.
  3. Absatz 4,Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 111, Absatz 2 bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Fremden erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise
    1. Ziffer eins
      für Unterkunft, Verpflegung und allfällige medizinische Versorgung erwachsen, einschließlich der bei der Vorbereitung und Durchführung der Zurückweisung entstehenden Kosten sowie der Kosten für Begleitorgane;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  4. Absatz 5,Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 111, Absatz 4, 5, oder 6 zwar nachkommt, aber wünscht, dass die Zurückweisung in Begleitung erfolgen soll (Paragraph 44,), hat die Kosten für die Begleitorgane zu tragen.
  5. Absatz 6,Die Kosten, deren Ersatz die Landespolizeidirektion vorzuschreiben hat, sind von der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben. Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Uneinbringliche Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 trägt der Bund.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40149005

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