Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 113

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

15. Hauptstück
Kosten und Strafbestimmungen

1. Abschnitt

Kosten

Paragraph 113,
  1. Absatz eins,Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel und der Dolmetschkosten, sind von dem Fremden zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Wer einen Fremden entgegen Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, hat die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem Grunde des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, verhängten Ausweisung oder eines aus dem Grunde des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, verhängten Aufenthaltsverbotes erwachsen, sowie die Kosten der Schubhaft und die Dolmetschkosten zu tragen.
  3. Absatz 3,Wer sich gegenüber einer Fremdenpolizeibehörde oder einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland zur Kostentragung nach Paragraph 21, Absatz 6, verpflichtet hat, hat diese Kosten zu tragen.
  4. Absatz 4,Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen nach Paragraph 111, Absatz 2 bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurückweisung oder mit der Abschiebung des Fremden erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise
    1. Ziffer eins
      für Unterkunft und Verpflegung erwachsen, einschließlich der bei der Vorbereitung und Durchführung der Zurückweisung entstehenden Kosten sowie der Kosten für Begleitorgane;
    2. Ziffer 2
      der Behörde oder dem Bund bei der allenfalls erforderlichen Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes entstehen, einschließlich der Kosten für die Vollziehung der Schubhaft, der Dolmetschkosten, der Kosten für das Ticket und der Kosten für Begleitorgane.
  5. Absatz 5,Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen nach Paragraph 111, Absatz 4, 5, oder 6 zwar nachkommt, aber wünscht, dass die Zurückweisung in Begleitung erfolgen soll (Paragraph 44,), hat die Kosten für die Begleitorgane zu tragen.
  6. Absatz 6,Die Kosten, deren Ersatz die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben hat, sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft trägt, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel, soweit diese Kosten nicht gemäß Absatz eins, 2, 3, oder 4 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Absatz eins, trägt der Bund.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067917

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