Bundesrecht konsolidiert

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Bundesämtergesetz § 8

Kurztitel

Bundesämtergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Zusammenführung von Dienststellen

Paragraph 8,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung ganz oder teilweise die Auflösung oder Zusammenlegung von Bundesämtern Anmerkung eins, ) oder landwirtschaftlichen Bundesanstalten anordnen, wenn dies aus Gründen der Effizienzsteigerung, Erhöhung der Flexibilität oder Erzielung von Einsparungen geboten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erfüllung einer Aufgabe durch den Bund nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt oder die Zusammenführung zweier oder mehrerer Dienststellen zu einer einzigen eine bessere und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung ermöglicht. In dieser Verordnung sind auch der Sitz und der Name einer zusammengelegten Organisationseinheit festzulegen.

(__________________

Anmerkung eins, : Artikel 16, Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, lautet: „In ... Paragraph 8, ... wird jeweils die Wortfolge „Bundesämter für Landwirtschaft“ durch das Wort „Bundesämter“ ersetzt“. Die Einarbeitung erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form.)

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40263038

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/83/P8/NOR40263038

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