Bundesämtergesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2024,
BG
Paragraph 8
23.07.2024
80/01 Organisationsrecht
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung ganz oder teilweise die Auflösung oder Zusammenlegung von Bundesämtern Anmerkung eins, ) oder landwirtschaftlichen Bundesanstalten anordnen, wenn dies aus Gründen der Effizienzsteigerung, Erhöhung der Flexibilität oder Erzielung von Einsparungen geboten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erfüllung einer Aufgabe durch den Bund nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt oder die Zusammenführung zweier oder mehrerer Dienststellen zu einer einzigen eine bessere und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung ermöglicht. In dieser Verordnung sind auch der Sitz und der Name einer zusammengelegten Organisationseinheit festzulegen.
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Anmerkung eins, : Artikel 16, Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, lautet: „In ... Paragraph 8, ... wird jeweils die Wortfolge „Bundesämter für Landwirtschaft“ durch das Wort „Bundesämter“ ersetzt“. Die Einarbeitung erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form.)
23.07.2024
20003462
NOR40263038