(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 3 bis 5, 21 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, 22 Abs. 6 sowie 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 8, Absatz 3 bis 5, 21 Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, 22, Absatz 6, sowie 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.