(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs. 2 bis 3 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlichMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Absatz 2 bis 3 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich
des gemäß § 3 Abs. 6 festzusetzenden Tarifes und des gemäß § 13 Abs. 5 zu erstellenden Jahresfinanzplanes,des gemäß Paragraph 3, Absatz 6, festzusetzenden Tarifes und des gemäß Paragraph 13, Absatz 5, zu erstellenden Jahresfinanzplanes,
der §§ 8 Abs. 2 und 6, 18 Abs. 8, 20 Abs. 4 Z 3 und Z 6 sowie 20 Abs. 5der Paragraphen 8, Absatz 2 und 6, 18 Absatz 8, 20, Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 6, sowie 20 Absatz 5
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.