Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesämtergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
26.04.2017
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau und Österreichische Bundesgärten
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.
(2)Absatz 2,Ihr Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Gartenbau und Gartengestaltung.
(3)Absatz 3,Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
Forschung auf allen Gebieten des Gartenbaus (Zierpflanzenbau, Gehölzkunde und Baumschulwesen sowie Gemüsebau) einschließlich der Pflanzenzüchtung und der Verwertung gärtnerischer Produkte;
Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, von Sorten (einschließlich der Unterscheidbarkeit) und Ernteerzeugnissen gärtnerischer Pflanzen; Bearbeitung von speziellen Fragen des gärtnerischen Pflanzenschutzes und der technischen Einrichtungen im Gartenbau;
Entwicklung und Prüfung von neuen Kulturmethoden und von Verfahrenstechniken bei der Produktion und Vermarktung gärtnerischer Produkte;
Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung des für die gärtnerische Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials; Förderung der Ex-situ, In-situ und On-farm Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen;
Forschung und Planung auf dem Gebiet der Garten- und Landschaftsgestaltung;
Entwicklung und Prüfung von bautechnischen Verfahren und Materialien im Garten- und Landschaftsbau;
Gärtnerische Pflege und Betreuung der historischen Parks und Gärten (Hofgarten und Schlosspark Ambras in Innsbruck, Augarten, Belvederegarten, Schlosspark Schönbrunn, Burggarten und Volksgarten in Wien), insbesondere zu deren Bewahrung und Revitalisierung;
Pflege der historischen Pflanzensammlungen, insbesondere im Hinblick auf Artenschutz und Erhaltung bedrohter Pflanzenarten, in Sammlungen sowie Pflanzenschauhäusern und -gärten.
Schlagworte
Gartengestaltung, Gartenbau, Pflanzenschaugarten
Im RIS seit
26.04.2017
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Gesetzesnummer
20003462
Dokumentnummer
NOR40192271