Bundesrecht konsolidiert

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Bundesämtergesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesämtergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.
  2. Absatz 2,Ihr Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Gartenbau und Gartengestaltung.
  3. Absatz 3,Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Forschung auf allen Gebieten des Gartenbaus (Zierpflanzenbau, Gehölzkunde und Baumschulwesen sowie Gemüsebau) einschließlich der Pflanzenzüchtung und der Verwertung gärtnerischer Produkte;
    2. Ziffer 2
      Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, von Sorten (einschließlich der Unterscheidbarkeit) und Ernteerzeugnissen gärtnerischer Pflanzen; Bearbeitung von speziellen Fragen des gärtnerischen Pflanzenschutzes und der technischen Einrichtungen im Gartenbau;
    3. Ziffer 3
      Entwicklung und Prüfung von neuen Kulturmethoden und von Verfahrenstechniken bei der Produktion und Vermarktung gärtnerischer Produkte;
    4. Ziffer 4
      Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung des für die gärtnerische Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials; Förderung der Ex-situ, In-situ und On-farm Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen;
    5. Ziffer 5
      Forschung und Planung auf dem Gebiet der Garten- und Landschaftsgestaltung;
    6. Ziffer 6
      Entwicklung und Prüfung von bautechnischen Verfahren und Materialien im Garten- und Landschaftsbau.

Schlagworte

Bundeslehranstalt, Gartengestaltung, Gartenbau

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40053933

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/83/P21/NOR40053933

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