(2)Absatz 2,Der Abschluss von Beauftragungsverträgen gemäß Abs. 1 Z 4 für Abwicklungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 9 mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß § 1 Abs. 2 selbst vertreten wird, bedarf der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.Der Abschluss von Beauftragungsverträgen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, für Abwicklungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 9, mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß Paragraph eins, Absatz 2, selbst vertreten wird, bedarf der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.