Bundesrecht konsolidiert

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Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz § 5

Kurztitel

Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 73/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

25.02.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FFGG

Index

72/15 Forschung

Text

Finanzierung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen, die ihr der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß Paragraphen 5, ff des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, zur Umsetzung der operationellen Maßnahmen, sowie zur Deckung der damit einhergehenden administrativen Aufwendungen leistet (operationellen und administrativen Kosten);
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen durch den Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung von Aufgaben außerhalb der Ziffer eins, entstehen;
    3. Ziffer 3
      Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;
    4. Ziffer 4
      Einnahmen aus Beauftragungsverträgen;
    5. Ziffer 5
      sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen und
    6. Ziffer 6
      sonstigen Einnahmen.
  2. Absatz 2,Der Abschluss von Beauftragungsverträgen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, für Abwicklungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 9, mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß Paragraph eins, Absatz 2, selbst vertreten wird, bedarf der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20003449

Dokumentnummer

NOR40250780

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/73/P5/NOR40250780

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