Bundesrecht konsolidiert

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Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 73/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

FFGG

Index

72/15 Forschung

Text

Finanzierung

Paragraph 5,

Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:

  1. Ziffer eins
    Zuwendungen, die ihr der Bund zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet;
  2. Ziffer 2
    Zuwendungen, die ihr der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung ihres Arbeitsprogramms entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel leistet;
  3. Ziffer 3
    Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;
  4. Ziffer 4
    Einnahmen aus Beauftragungsverträgen;
  5. Ziffer 5
    sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;
  6. Ziffer 6
    sonstigen Einnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20003449

Dokumentnummer

NOR40053628

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/73/P5/NOR40053628

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