III. Teilrömisch drei. Teil
Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in
sonstigen Bereichen (Antirassismus)
1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 30.Paragraph 30,
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses
beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
bei sozialen Vergünstigungen,
beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum,
sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.