Bundesrecht konsolidiert

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Gleichbehandlungsgesetz § 30

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

römisch drei. Teil
Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen

1. Abschnitt

Geltungsbereich

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
  2. Absatz 2,Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses
    1. Ziffer eins
      beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
    2. Ziffer 2
      bei sozialen Vergünstigungen,
    3. Ziffer 3
      bei der Bildung,
    sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung oder für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen im Sinne des Absatz eins,, die
    1. Ziffer eins
      in den Bereich des Privat- und Familienlebens fallen,
    2. Ziffer 2
      den Inhalt von Medien und Werbung betreffen.
  4. Absatz 4,Soweit für Versicherungsverträge das Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, besondere Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Schlagworte

Privatleben

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40168772

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P30/NOR40168772

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