Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.07.2004
Außerkrafttretensdatum
31.07.2013
Abkürzung
GlBG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt
§ 18.Paragraph 18,
Aus den im § 17 genannten Gründen darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden Aus den im Paragraph 17, genannten Gründen darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden
beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,
bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen/- oder Arbeitgeber/innen/organisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.
Schlagworte
Arbeitnehmerorganisation, Arbeitnehmerinnenorganisation,
Arbeitgeberorganisation, Arbeitgeberinnenorganisation
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013
Gesetzesnummer
20003395
Dokumentnummer
NOR40052898