Bundesrecht konsolidiert

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Gleichbehandlungsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt

Paragraph 18,

Aus den im Paragraph 17, genannten Gründen darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden

  1. Ziffer eins
    beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,
  2. Ziffer 2
    bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen/- oder Arbeitgeber/innen/organisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
  3. Ziffer 3
    bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.

Schlagworte

Arbeitnehmerorganisation, Arbeitnehmerinnenorganisation,
Arbeitgeberorganisation, Arbeitgeberinnenorganisation

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40052898

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P18/NOR40052898

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