Bundesrecht konsolidiert

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Gleichbehandlungsgesetz § 18

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt

Paragraph 18,

Aus den im Paragraph 17, genannten Gründen darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden

  1. Ziffer eins
    bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,
  2. Ziffer 2
    bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen/- oder Arbeitgeber/innen/organisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
  3. Ziffer 3
    bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit.

Schlagworte

Arbeitnehmerorganisation, Arbeitnehmerinnenorganisation,
Arbeitgeberorganisation, Arbeitgeberinnenorganisation

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40151379

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P18/NOR40151379

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