beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,
Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,
Paragraph 18
01.07.2004
31.07.2013
Aus den im Paragraph 17, genannten Gründen darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden