Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Buchhaltungsagenturgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.05.2004
Außerkrafttretensdatum
16.05.2018
Abkürzung
BHAG-G
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
1. Abschnitt
Errichtung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach dem Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, wird eine Buchhaltungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „Buchhaltungsagentur des Bundes“ errichtet.Zur Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach dem Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, wird eine Buchhaltungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „Buchhaltungsagentur des Bundes“ errichtet. (2)Absatz 2,Die Buchhaltungsagentur hat ihren Sitz in Wien und Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(3)Absatz 3,Die Buchhaltungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:Die Buchhaltungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen: Name der Buchhaltungsagentur und Angabe des Anstaltszweckes;
Name und Geburtsdatum des Geschäftsführers und der vertretungsbefugten Personen sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis;
Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Aufsichtsrates;
der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.
(4)Absatz 4,Die Buchhaltungsagentur ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Das Geschäftsjahr der Buchhaltungsagentur ist das Kalenderjahr.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018
Gesetzesnummer
20003308
Dokumentnummer
NOR40051474