(3)Absatz 3,Die Buchhaltungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:Die Buchhaltungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:
Name der Buchhaltungsagentur und Angabe des Anstaltszweckes;
Name und Geburtsdatum des Geschäftsführers und der vertretungsbefugten Personen sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis;
Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Aufsichtsrates;
der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.