Bundesrecht konsolidiert

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Buchhaltungsagenturgesetz § 1

Kurztitel

Buchhaltungsagenturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 37/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHAG-G

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

1. Abschnitt

Errichtung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zur Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach dem Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, wird eine Buchhaltungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „Buchhaltungsagentur des Bundes“ errichtet.
  2. Absatz 2,Die Buchhaltungsagentur hat ihren Sitz in Wien und Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
  3. Absatz 3,Die Buchhaltungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Name der Buchhaltungsagentur und Angabe des Anstaltszweckes;
    2. Ziffer 2
      Name und Geburtsdatum des Geschäftsführers oder der Geschäftsführer und der vertretungsbefugten Personen sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis;
    3. Ziffer 3
      Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Aufsichtsrates;
    4. Ziffer 4
      der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.
  4. Absatz 4,Die Buchhaltungsagentur ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Das Geschäftsjahr der Buchhaltungsagentur ist das Kalenderjahr.

Im RIS seit

17.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018

Gesetzesnummer

20003308

Dokumentnummer

NOR40201422

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/37/P1/NOR40201422

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