Bundesrecht konsolidiert

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Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Dritter Abschnitt

Vollstreckung ausländischer Verfalls- und Einziehungsentscheidungen

Paragraph 52, (1) Auf die Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats rechtskräftig ausgesprochen wurden, finden die Bestimmungen der Paragraphen 64 bis 67 ARHG Anwendung.

  1. Absatz 2,Einem Ersuchen eines Mitgliedstaats um Vollstreckung einer Verfalls- oder Einziehungsentscheidung darf nur entsprochen werden, wenn gewährleistet ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat einem gleichartigen österreichischem Ersuchen entsprechen würde, oder wenn völkerrechtliche Übereinkommen zur Vollstreckung solcher Entscheidungen verpflichten. Im Übrigen gilt Paragraph 3, ARHG.

Schlagworte

Verfallsentscheidung

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40052027

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/36/P52/NOR40052027

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