Absatz 2,Einem Ersuchen eines Mitgliedstaats um Vollstreckung einer Verfalls- oder Einziehungsentscheidung darf nur entsprochen werden, wenn gewährleistet ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat einem gleichartigen österreichischem Ersuchen entsprechen würde, oder wenn völkerrechtliche Übereinkommen zur Vollstreckung solcher Entscheidungen verpflichten. Im Übrigen gilt Paragraph 3, ARHG.