Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
01.08.2013
Außerkrafttretensdatum
28.05.2021
Abkürzung
EU-JZG
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Dritter Abschnitt
Vollstreckung vermögensrechtlicher Anordnungen
Erster Unterabschnitt
Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten
Voraussetzungen
§ 52.Paragraph 52,
Eine von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates rechtskräftig ausgesprochene vermögensrechtliche Anordnung (§ 2 Z 11) wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vollstreckt. Eine von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates rechtskräftig ausgesprochene vermögensrechtliche Anordnung (Paragraph 2, Ziffer 11,) wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vollstreckt.
Im RIS seit
23.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40154872