Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheitsqualitätsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.07.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GQG
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Beachte
Ist ab 1. Jänner 2028 anwendbar (vgl. § 11 Abs. 4).
Text
Unterstützung durch das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ein „Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen“ ist einzurichten. Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann sich bei der Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes dieses „Bundesinstitutes für Qualität im Gesundheitswesen“ bedienen.
(2)Absatz 2,Dieses Institut hat unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit, die bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifende Vorgehensweise, die Patientinnen- und Patientenorientierung, die Transparenz, Effektivität, Effizienz und gemäß internationaler Standards insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Mitwirkung bei der Erstellung von allgemeinen Vorgaben und Grundsätzen
für die Standardentwicklung im Bereich Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
für die Dokumentation zur Qualitätsberichterstattung und für die Qualitätsberichterstattung,
für Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
für die Kontrolle gemäß § 8 Abs. 1;für die Kontrolle gemäß Paragraph 8, Absatz eins,;
Überprüfung, Empfehlung sowie Erarbeitung von Qualitätsstandards, die von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister erlassen (Bundesqualitätsrichtlinien) oder als Orientierungshilfe (Bundesqualitätsleitlinie) empfohlen werden können;
Erstellung von Qualitätsberichten;
Durchführung von bzw. Mitwirkung bei der Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen;
Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben;
Unterstützung der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers bei der bundesweiten Koordinierung von Qualitätsmaßnahmen zum Zweck der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit von Gesundheitsleistungen;
Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Gesundheitsdiensteanbieterinnen/-anbieter insbesondere der Ärztinnen/Ärzte sowie der Zahnärztinnen/Zahnärzte mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a ÄrzteG sowie § 22 Abs. 1 ZÄG und der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit.Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Gesundheitsdiensteanbieterinnen/-anbieter insbesondere der Ärztinnen/Ärzte sowie der Zahnärztinnen/Zahnärzte mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a, ÄrzteG sowie Paragraph 22, Absatz eins, ZÄG und der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit.
(3)Absatz 3,Das BIQG kann sich für die Erfüllung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Aufgaben fachlich geeigneter Expertinnen/Experten bedienen.
Schlagworte
Patientinnenorientierung, Strukturqualität, Prozessqualität
Im RIS seit
29.07.2026
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
20003883
Dokumentnummer
NOR40279037