Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheitsqualitätsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
30.06.2026
Abkürzung
GQG
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Unterstützung durch das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ein „Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen“ ist einzurichten. Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit kann sich bei der Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes dieses „Bundesinstitutes für Qualität im Gesundheitswesen“ bedienen.
(2)Absatz 2,Dieses Institut hat unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit, die bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifende Vorgehensweise, die Patientinnen- und Patientenorientierung, die Transparenz, Effektivität, Effizienz und gemäß internationaler Standards insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Mitwirkung bei der Erstellung von allgemeinen Vorgaben und Grundsätzen
für die Standardentwicklung im Bereich Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
für die Dokumentation zur Qualitätsberichterstattung und für die Qualitätsberichterstattung,
für Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
für die Kontrolle gemäß § 8 Abs. 1;für die Kontrolle gemäß Paragraph 8, Absatz eins,;
Überprüfung, Empfehlung sowie Erarbeitung von Qualitätsstandards, die von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Gesundheit erlassen (Bundesqualitätsrichtlinien) oder als Orientierungshilfe (Bundesqualitätsleitlinie) empfohlen werden können;
Erstellung von Qualitätsberichten;
Durchführung von bzw. Mitwirkung bei der Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen;
Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben;
Unterstützung der Bundesministerin / des Bundesministers für Gesundheit bei der bundesweiten Koordinierung von Qualitätsmaßnahmen zum Zweck der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit von Gesundheitsleistungen;
Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Anbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsleistungen insbesondere der Ärztinnen/Ärzte mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a ÄrzteG und der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit.Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Anbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsleistungen insbesondere der Ärztinnen/Ärzte mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a, ÄrzteG und der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit.
(3)Absatz 3,Das BIQG kann sich für die Erfüllung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Aufgaben fachlich geeigneter Expertinnen/Experten bedienen.
Schlagworte
Patientinnenorientierung, Strukturqualität, Prozessqualität
Im RIS seit
05.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
20003883
Dokumentnummer
NOR40259036