Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsqualitätsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsqualitätsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 179/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Abkürzung

GQG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Unterstützung durch das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Ein „Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen“ ist einzurichten. Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit kann sich bei der Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes dieses „Bundesinstitutes für Qualität im Gesundheitswesen“ bedienen.
  2. Absatz 2,Dieses Institut hat unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit, die bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifende Vorgehensweise, die Patientinnen- und Patientenorientierung, die Transparenz, Effektivität, Effizienz und gemäß internationaler Standards insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung bei der Erstellung von allgemeinen Vorgaben und Grundsätzen
      1. Litera a
        für die Standardentwicklung im Bereich Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
      2. Litera b
        für die Dokumentation zur Qualitätsberichterstattung und für die Qualitätsberichterstattung,
      3. Litera c
        für Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
      4. Litera d
        für die Kontrolle gemäß Paragraph 8, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      Überprüfung, Empfehlung sowie Erarbeitung von Qualitätsstandards, die von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Gesundheit erlassen (Bundesqualitätsrichtlinien) oder als Orientierungshilfe (Bundesqualitätsleitlinie) empfohlen werden können;
    3. Ziffer 3
      Erstellung von Qualitätsberichten;
    4. Ziffer 4
      Durchführung von bzw. Mitwirkung bei der Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen;
    5. Ziffer 5
      Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben;
    6. Ziffer 6
      Unterstützung der Bundesministerin / des Bundesministers für Gesundheit bei der bundesweiten Koordinierung von Qualitätsmaßnahmen zum Zweck der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit von Gesundheitsleistungen;
    7. Ziffer 7
      Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Anbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsleistungen insbesondere der Ärztinnen/Ärzte mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a, ÄrzteG und der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit.
  3. Absatz 3,Das BIQG kann sich für die Erfüllung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Aufgaben fachlich geeigneter Expertinnen/Experten bedienen.

Schlagworte

Patientinnenorientierung, Strukturqualität, Prozessqualität

Im RIS seit

05.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20003883

Dokumentnummer

NOR40259036

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/179/P9/NOR40259036

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