Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsqualitätsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsqualitätsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 179/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

23.05.2013

Abkürzung

GQG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Unterstützung durch das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Ein “Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen” ist einzurichten. Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann sich bei der Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes dieses “Bundesinstitutes für Qualität im Gesundheitswesen” bedienen.
  2. Absatz 2,Dieses Institut hat unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit, die bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifende Vorgehensweise, die Patientinnen- und Patientenorientierung, die Transparenz, Effektivität, Effizienz und gemäß internationaler Standards insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung bei der Erstellung von allgemeinen Vorgaben und Grundsätzen
      1. Litera a
        für die Standardentwicklung im Bereich Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
      2. Litera b
        für die Dokumentation zur Qualitätsberichterstattung und für die Qualitätsberichterstattung,
      3. Litera c
        für Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
      4. Litera d
        für die Kontrolle gemäß Paragraph 8, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      Überprüfung, Empfehlung sowie Erarbeitung von Qualitätsstandards, die von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen erlassen (Bundesqualitätsrichtlinien) oder als Orientierungshilfe (Bundesqualitätsleitlinie) empfohlen werden können;
    3. Ziffer 3
      Erstellung des jährlichen Qualitätsberichtes;
    4. Ziffer 4
      Durchführung von bzw. Mitwirkung bei der Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen;
    5. Ziffer 5
      Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben;
    6. Ziffer 6
      Unterstützung der Bundesministerin / des Bundesministers für Gesundheit und Frauen bei der bundesweiten Koordinierung von Qualitätsmaßnahmen zum Zweck der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit von Gesundheitsleistungen.

Schlagworte

Patientinnenorientierung, Strukturqualität, Prozessqualität

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

20003883

Dokumentnummer

NOR40061523

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/179/P9/NOR40061523

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