Bundesrecht konsolidiert

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Wasserstraßengesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 177/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

12.12.2025

Abkürzung

WaStG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen, die übrigen Mitglieder werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt.
  2. Absatz 2,Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden bzw. entsendenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
  4. Absatz 4,Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Bundesmittel zu den in Paragraph 18, vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung sämtlicher seitens der Bundesminister bestellten bzw. entsandten Aufsichtsratsmitglieder.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40061846

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/177/P14/NOR40061846

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