Bundesrecht konsolidiert

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Wasserstraßengesetz § 14

Kurztitel

Wasserstraßengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 177/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

13.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaStG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen, die übrigen Mitglieder werden vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bestellt.
  2. Absatz 2,Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden bzw. entsendenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
  4. Absatz 4,Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Bundesmittel zu den in Paragraph 18, vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung sämtlicher seitens der Bundesminister bestellten bzw. entsandten Aufsichtsratsmitglieder.

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40272784

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/177/P14/NOR40272784

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