Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen, die übrigen Mitglieder werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt.
Wasserstraßengesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,
BG
Paragraph 14
31.12.2004
12.12.2025
WaStG
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
12.12.2025
20003901
NOR40061846