(5)Absatz 5,Die Gesellschaft hat im Zuge der Verschmelzung in die Gesellschaft eingebrachte Unternehmensteile, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 nicht zwingend erforderlich sind, umgehend aufzulösen und zu verwerten; dazu gehören insbesondere jene Unternehmensteile von Gesellschaften, die bereits vor der Verschmelzung gemäß § 4 Abs. 1 zur Veräußerung vorgesehen waren.Die Gesellschaft hat im Zuge der Verschmelzung in die Gesellschaft eingebrachte Unternehmensteile, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht zwingend erforderlich sind, umgehend aufzulösen und zu verwerten; dazu gehören insbesondere jene Unternehmensteile von Gesellschaften, die bereits vor der Verschmelzung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zur Veräußerung vorgesehen waren.