Kurztitel

Wasserstraßengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

WaStG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Unternehmensgegenstand – Aufgaben

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben des Bundes:
    1. Ziffer eins
      Bundes-Wasserstraßenverwaltung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 11;
    2. Ziffer 2
      Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt, insbesondere:
      1. Litera a
        Unterstützung von Projekten zur verstärkten Nutzung der Wasserstraße durch Projektentwicklung, -begleitung und -förderung;
      2. Litera b
        Entwicklung und Implementierung neuer Technologien und Systeme in Bezug auf Binnenwasserstraßen;
      3. Litera c
        Leistungen für die öffentliche Hand auf dem Schifffahrtssektor wie die marktneutrale Information über Wasserstraßentransporte, die Mitwirkung an internationalen Initiativen zur Entwicklung der Binnenschifffahrt, insbesondere auf der Wasserstraße Donau, die Mitarbeit und Vertretung in schifffahrtspolitischen Aufgabenstellungen, insbesondere auf europäischer Ebene, und die Förderung strategischer Partnerschaften mit Organisationen und Unternehmen in den Donauländern;
      4. Litera d
        Durchführung von Pilotprojekten zur Entwicklung des Wasserstraßentransports einschließlich Umschlagsknoten im Rahmen der Komodalität, insbesondere auf der Donau;
      5. Litera e
        Durchführung von Studien, Untersuchungen sowie Forschungs- und Managementaufträgen für Dritte – insbesondere für die öffentliche Hand – vor allem auf den in den Litera a bis d angeführten Gebieten;
      6. Litera f
        Angelegenheiten im öffentlichen Interesse, die der Gesellschaft im Einzelfall durch den Eigentümer übertragen werden;
    3. Ziffer 3
      Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (River Information Services – RIS) des Bundes.
  2. Absatz 2,Der Gesellschaft sind darüber hinaus folgende hoheitliche Aufgaben des Bundes übertragen:
    1. Ziffer eins
      alle durch Paragraph 38, des Schifffahrtsgesetzes und die hiezu ergangenen Verordnungen normierten Aufgaben der Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf Wasserstraßen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz;
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
    3. Ziffer 3
      alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Mitwirkungspflichten bei der Überwachung der Einhaltung von Bescheidauflagen betreffend die Wehrführung bei den Staustufen auf der Wasserstraße Donau gemäß den Bestimmungen des WRG 1959 (Wehraufsicht);
    4. Ziffer 4
      alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Aufgaben gemäß Paragraphen 59, Absatz 6, 59 c, Absatz 4 und 59 i Absatz 4, WRG 1959 sowie Mitwirkungspflichten bei der Gewässeraufsicht gemäß Paragraphen 130, ff WRG 1959.
    Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht, die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Aufgabenabwicklung zu erfüllen ist.
  3. Absatz 3,Die Gesellschaft ist zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Dadurch darf die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4,Die Gesellschaft hat sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, überwiegend Rechtsträgern des privaten Rechts zu bedienen.
  5. Absatz 5,Die Gesellschaft hat im Zuge der Verschmelzung in die Gesellschaft eingebrachte Unternehmensteile, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht zwingend erforderlich sind, umgehend aufzulösen und zu verwerten; dazu gehören insbesondere jene Unternehmensteile von Gesellschaften, die bereits vor der Verschmelzung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zur Veräußerung vorgesehen waren.

Schlagworte

Projektbegleitung, Projektförderung, Forschungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40125836