Bundesrecht konsolidiert

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Wasserstraßengesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 177/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

WaStG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Unternehmensgegenstand – Aufgaben

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben des Bundes:
    1. Ziffer eins
      Bundes-Wasserstraßenverwaltung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 11;
    2. Ziffer 2
      Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt, insbesondere:
      1. Litera a
        Steigerung des Güteraufkommens einschließlich des intermodalen Verkehrs in Bezug auf Binnenwasserstraßen, im Speziellen die Donau, durch Projektentwicklung, -begleitung und -förderung;
      2. Litera b
        Entwicklung und Implementierung neuer Technologien und Systeme in Bezug auf Binnenwasserstraßen;
      3. Litera c
        Leistungen für die öffentliche Hand auf dem Schifffahrtssektor – wie die Propagierung der Wasserstraßentransporte, die Mitwirkung an internationalen Initiativen zur Entwicklung der Binnenschifffahrt, insbesondere der Wasserstraße Donau, die Mitarbeit und Vertretung in schifffahrtspolitischen Aufgabenstellungen insbesondere auf europäischer Ebene und die Förderung strategischer Partnerschaften mit Organisationen und Unternehmen in den Donauländern;
      4. Litera d
        Durchführung von Pilotprojekten zur Entwicklung von Achsen des intermodalen Verkehrs auf Binnengewässern, insbesondere auf der Donau;
      5. Litera e
        Durchführung von Studien, Untersuchungen, Forschungs- und Managementaufträgen für Dritte – insbesondere für die öffentliche Hand – vor allem auf den Gebieten der Litera a bis d,
    3. Ziffer 3
      Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (River Information Services – RIS) des Bundes.
  2. Absatz 2,Der Gesellschaft sind darüber hinaus folgende hoheitliche Aufgaben des Bundes übertragen:
    1. Ziffer eins
      alle auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 38, des Schifffahrtsgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen bisher der Schifffahrtspolizei (Schifffahrtsaufsicht) zum Vollzug zugewiesenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht);
    2. Ziffer 2
      alle auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 38, des Schifffahrtsgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen bisher der Wasserstraßendirektion zum Vollzug zugewiesenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei der Schleuse Nussdorf;
    3. Ziffer 3
      alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Mitwirkungspflichten bei der Überwachung der Einhaltung von Bescheidauflagen betreffend die Wehrführung bei den Staustufen auf der Wasserstraße Donau gemäß den Bestimmungen des WRG 1959 (Wehraufsicht);
    4. Ziffer 4
      alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Aufgaben gemäß Paragraphen 59, Absatz 6, 59 c, Absatz 4 und 59 i Absatz 4, WRG 1959 sowie Mitwirkungspflichten bei der Gewässeraufsicht gemäß Paragraphen 130, ff WRG 1959.
    Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht, die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Aufgabenabwicklung zu erfüllen ist.
  3. Absatz 3,Die Gesellschaft ist zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Dadurch darf die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4,Die Gesellschaft hat sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, überwiegend Rechtsträgern des privaten Rechts zu bedienen.
  5. Absatz 5,Die Gesellschaft hat im Zuge der Verschmelzung in die Gesellschaft eingebrachte Unternehmensteile, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht zwingend erforderlich sind, umgehend aufzulösen und zu verwerten; dazu gehören insbesondere jene Unternehmensteile von Gesellschaften, die bereits vor der Verschmelzung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zur Veräußerung vorgesehen waren.

Schlagworte

Projektbegleitung, Projektförderung, Forschungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40061842

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