Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Patentamtsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PAG
Index
26/03 Patentrecht
Beachte
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im
Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Text
2. Hauptstück
Gebühren
1. Abschnitt
Nationale Patentanmeldungen und Patente
Recherchen- und Prüfungsgebühr, Anspruchsgebühr, Veröffentlichungsgebühr, Einspruchsgebühr
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Recherchen- und Prüfungsgebühr von 280 Euro zu zahlen.
(2)Absatz 2,Enthält eine Patentanmeldung mehr als zehn Patentansprüche, ist zusätzlich zur Recherchen- und Prüfungsgebühr für jeweils zehn weitere Patentansprüche eine Anspruchsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Ist die Anzahl der Patentansprüche bei Abschluss der Gesetzmäßigkeitsprüfung höher als im Zeitpunkt der Anmeldung, ist die Anspruchsgebühr neu zu berechnen. Die sich aus dieser Neuberechnung ergebenden Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.
(3)Absatz 3,Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Recherchen- und Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1 um 20 Euro.Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Recherchen- und Prüfungsgebühr gemäß Absatz eins, um 20 Euro.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Anmeldegebühr, Recherchengebühr
Im RIS seit
27.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Gesetzesnummer
20003819
Dokumentnummer
NOR40209607