Bundesrecht konsolidiert

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Patentamtsgebührengesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 149/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Beachte

Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.

Text

2. Hauptstück
Gebühren

1. Abschnitt
Nationale Patentanmeldungen und Patente

Recherchen- und Prüfungsgebühr, Anspruchsgebühr, Veröffentlichungsgebühr, Einspruchsgebühr

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Recherchen- und Prüfungsgebühr von 280 Euro zu zahlen.
  2. Absatz 2,Enthält eine Patentanmeldung mehr als zehn Patentansprüche, ist zusätzlich zur Recherchen- und Prüfungsgebühr für jeweils zehn weitere Patentansprüche eine Anspruchsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Ist die Anzahl der Patentansprüche bei Abschluss der Gesetzmäßigkeitsprüfung höher als im Zeitpunkt der Anmeldung, ist die Anspruchsgebühr neu zu berechnen. Die sich aus dieser Neuberechnung ergebenden Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.

Schlagworte

Anmeldegebühr, Recherchengebühr

Im RIS seit

09.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40125531

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/149/P3/NOR40125531

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