Kurztitel

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 14,

Text

2. Abschnitt
Ersatzpflicht des Bundes

Ersatzanspruch

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ein Ersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, steht nur einer Person zu, die
    1. Ziffer eins
      durch eine inländische Behörde oder eines ihrer Organe zum Zweck der Strafrechtspflege oder auf Grund der Entscheidung eines inländischen Strafgerichts gesetzwidrig festgenommen oder angehalten wurde (gesetzwidrige Haft);
    2. Ziffer 2
      wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen oder in Haft gehalten wurde und in der Folge durch ein inländisches Strafgericht freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wurde (ungerechtfertigte Haft) oder
    3. Ziffer 3
      durch ein inländisches Strafgericht nach Wiederaufnahme oder Erneuerung des Verfahrens oder sonstiger Aufhebung eines früheren Urteils freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt oder neuerlich verurteilt wurde, sofern in diesem Fall eine mildere Strafe verhängt wurde oder eine vorbeugende Maßnahme entfiel oder durch eine weniger belastende Maßnahme ersetzt wurde (Wiederaufnahme).
  2. Absatz 2,Das Organ, das der geschädigten Person den Schaden zufügte, haftet ihr nicht.