Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutzgesetz § 8a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verkaufsverbot von Tieren

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsDas Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß Paragraph 28, erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
  2. Absatz 2Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur in folgenden Fällen gestattet:
    1. Ziffer eins
      im Rahmen einer gemäß Paragraphen 29, Absatz eins und 31 Absatz eins, genehmigten Haltung oder
    2. Ziffer 2
      durch Züchter, die gemäß Paragraph 31, Absatz 4, diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, oder
    3. Ziffer 3
      im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren oder
    4. Ziffer 4
      die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß Paragraph 30, mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.
    Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.

Schlagworte

Feilbieten

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40209527

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