Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutzgesetz § 8a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Außerkrafttretensdatum

10.11.2017

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verkaufsverbot von Tieren

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsDas Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß Paragraph 28, erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
  2. Absatz 2Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß Paragraph 31, Absatz 4, diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Ausgenommen davon ist die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft.

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40192430

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