Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutzgesetz § 8a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

01.02.2008

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verkaufsverbot von Tieren

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsDas Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß Paragraph 28, erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
  2. Absatz 2Das öffentliche Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß Paragraph 31, Absatz 4, gemeldete Züchter gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40096411

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